Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 52

§ 52 – Verpflichtete Unternehmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften betreffen alle Versicherungsunternehmen.
  • Sie sind definiert im Geldwäschegesetz.
  • Es handelt sich um Unternehmen, die unter § 2 Absatz 1 Nummer 7 fallen.
  • Die Regelungen sind verbindlich für diese Unternehmen.
  • Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche.