Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 52
§ 52 – Verpflichtete Unternehmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften betreffen alle Versicherungsunternehmen.
- Sie sind definiert im Geldwäschegesetz.
- Es handelt sich um Unternehmen, die unter § 2 Absatz 1 Nummer 7 fallen.
- Die Regelungen sind verbindlich für diese Unternehmen.
- Ziel ist die Bekämpfung von Geldwäsche.